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   BVerfG, 02.04.2020 - 1 BvR 447/20   

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https://dejure.org/2020,10605
BVerfG, 02.04.2020 - 1 BvR 447/20 (https://dejure.org/2020,10605)
BVerfG, Entscheidung vom 02.04.2020 - 1 BvR 447/20 (https://dejure.org/2020,10605)
BVerfG, Entscheidung vom 02. April 2020 - 1 BvR 447/20 (https://dejure.org/2020,10605)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Androhung einer Missbrauchsgebühr bei völlig aussichtsloser Verfassungsbeschwerde nach zahlreichen Verfassungsbeschwerden zum selben Sachverhalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

  • Wolters Kluwer

    Androhung der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verfahren

  • rewis.io

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Androhung der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die x-te Verfassungsbeschwerde...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerden im Übermaß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3305
  • NVwZ 2021, 487
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.07.2016 - 1 BvR 1979/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten nach Einlegung

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2020 - 1 BvR 447/20
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).

    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 690/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr: "Wiederholung" zuvor

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2020 - 1 BvR 447/20
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten aufgrund der

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2020 - 1 BvR 447/20
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 02.04.2020 - 1 BvR 447/20
    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 31.08.2021 - 1 BvR 1549/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Seine vordringliche Aufgabe besteht darin, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3 m.w.N.).

    Um die missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1504/23

    Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer

    Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 28.06.2023 - 1 BvR 1017/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 2405/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer presserechtlichen Sache und Auferlegung

    Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 31.03.2023 - 1 BvR 382/23

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Androhung einer Missbrauchsgebühr

    Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 19.05.2023 - 1 BvR 704/23

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Androhung einer Missbrauchsgebühr

    Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3).
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